§ 19

 

Einwohnerfragestunde

 

 

 

1. Die Einwohnerfragestunde wird vom Bürgermeister mindestens zweimal jährlich anberaumt; sie ist in die Tagesordnung des öffentlichen Teils der Ratssitzung aufzunehmen. Sie soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

 

 

 

2. Jeder Einwohner der Stadt ist berechtigt, nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.

 

 

 

3. Der Bürgermeister hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn:

 

 

 

a) sie in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden, Institutionen oder Personen fallen,

 

b) sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen,

 

c) sie Angelegenheiten betreffen, die gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind oder deren Beantwortung gesetzliche Vorschriften verletzt,

 

d) Unterstellungen, Feststellungen oder Wertungen beinhalten, die offensichtlich unverständlich oder beleidigen Inhalts sind,

 

e) ein laufendes Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren betreffen.

 

 

 

4. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein; sie sollen einschließlich ihrer Begründung die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.

 

 

 

5. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

 

 

6. Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht statt.